In Ergänzung zu einem eben publizierten hervorragenden „Vorschlag für ein politisch-kulturelles Programm zugunsten der ladinischen Volksgruppen“ von Lois Trebo und Valentini möchte ich folgende Vorschläge für die Verbesserung der Rechte der Ladiner im Autonomiestatut einbringen. Trebo und Valentini bringen einen „gesamtladinischen“ Ansatz zur Stärkung der ladinischen Sprache und Kultur, ausgehend von der bestehenden Überwindung der Dreiteilung ihres Gebiets. Ein einheitlicher rechtlich-administrativer Rahmen könnte optimal in einer Provinz, suboptimal in einer Region ausgestaltet werden. Hier 10 weitere, überfällige Änderungen am geltenden Autonomiestatut, um die Ladiner als Sprachgruppe möglichst gleichberechtigt im Regelwerk des Statuts zu berücksichtigen:
- Der Proporz bei den höheren Positionen im öffentlichen Dienst. Aufgrund ihres geringen Anteils (4,5%) werden nur sehr wenige Stellen für Ladiner ausgeschrieben.. Man müsste an eine überproportionale Berücksichtigung der Ladiner denken.
- Ein Ladiner kann heute Landeshauptmann werden, nicht aber LH-Stellvertreter. Dieser muss laut Statut der italienischen oder deutschen Sprachgruppe angehören.
- Vertretung in der Landesregierung: derzeit gibt es nur eine Kann-Bestimmung und damit ist es dem Gutdünken der Mehrheitspartei überlassen, einen Ladiner aufzunehmen. Dafür muss ein Rechtsanspruch für die Vertretung eines Ladiners oder Ladinerin in der Landesregierung geschaffen werden, genau wie beim Vertretungsrecht der Ladiner im Landtag (Art.48 A-St.).
- Vetorecht bei der Verabschiedung des Landeshaushalts. Wenn die getrennte Abstimmung über ein Haushaltskapitel verlangt wird und eine Sprachgruppe ein Kapitel ablehnt, kommt eine deutsch-italienische gemischte Vermittlungskommission zum Einsatz. Gelingt die Vermittlung nicht, muss das Verwaltungsgericht entscheiden. In dieser Kommission sitzt kein Ladiner. Vorgeschlagen wird eine 3er-Kommission mit einem Vertreter aller Sprachgruppen.
- Paradoxerweise wird auch das Verwaltungsgericht Bozen paritätisch mit 4 Richtern der deutschen und 4 Richter der italienischen Sprachgruppe besetzt. Ein Ladiner kann in ganz Italien Verwaltungsrichter werden, in Südtirol nicht, wie Christoph Perathoner ausführt. Künftig soll mindestens einer der vier vom Landtag ernannten Verwaltungsrichter ein Ladiner sein (Art.91 A-St.)
- Staatsbedienstete: max. 10% der Staatsbediensteten dürfen in andere Regionen versetzt werden. Hier hat man die Ladiner schlicht vergessen. Auch ladinische Richter am Landesgericht dürfen im Unterschied zu Richtern der deutschen Sprachgruppe beliebig außerhalb des Landes versetzt werden. Die Ladiner müssen künftig denselben Schutz vor Versetzung genießen wie die Deutschen.
- Staatsrat (Art.93 A-St.): Südtirol darf zwei Staatsräte vorschlagen, aber Ladiner werden nicht genannt. Art. 93 muss so abgeändert werden, dass sowohl ein Deutscher als auch ein Ladiner zum Staatsrat ernannt werden kann.
- Von Rechts wegen sitzt auch keine Ladinerin in den paritätischen Kommissionen, die die Durchführungsbestimmungen ausarbeiten. Dabei hat es auch innerhalb der SVP Meinungsverschiedenheiten in diesen Kommissionen gegeben (Christoph Perathoner, 2014, 12). Es muss ein Rechtsanspruch zur Vertretung der Ladiner auch in der 6er-Kommission geschaffen werden, die durchaus auch zur 8er-Kommission werden kann. In der 12er-Kommission sollen die beiden Landtage von Trient und Bozen künftig jeweils drei Mitglieder benennen. Die drei vom Südtiroler Landtag zu benennenden Mitglieder sollen sich auf die drei offiziellen Sprachgruppen aufteilen.
- Ein Ladiner muss auch in der Regionalregierung vertreten sein, sofern die Region als Institution in der derzeitigen Form aufrecht bleibt.
- Alle drei Sprachgruppen sollen auch in den Bezirksgemeinschaften und öffentlichen Körperschaften von Landesinteresse vertreten sein, gemäß ihrer Vertretung in den Gemeinderäten, so wie es auch bei der Besetzung der Gemeindeausschüsse heute schon vorgesehen ist (Art. 62 A.-St.).
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