Finanzierung der Autonomie im Statut besser absichern

Bekanntlich wird das Finanzierungssystem der Region und der Autonomen Provinzen (die Einnahmen und Steuerbefugnisse des Trentino und Südtirols) mit eigenen Abkommen zwischen Bozen, Trient und Rom geregelt. Diese Übereinkunft nimmt dann die Form eines einfachen Staatsgesetzes an und novelliert den Abschnitt VI des Statuts. Im Unterschied zu fast dem gesamten restlichen Statut kann dieser Abschnitt mit einem bloßen Staatsgesetz im Einvernehmen mit den autonomen Provinzen abgeändert werden. Das letzte Mal ist dies mit dem sog. „Sicherungspakt“ vom 15.10.2014 geschehen, der ins staatliche Haushaltsgesetz für 2015 eingebaut worden ist. Gleichzeitig setzte der italienische Ministerpräsident den Bundeskanzler in Wien mit einem Brief darüber in Kenntnis. Der internationalrechtliche Wert, sprich Einklagbarkeit, eines solchen Briefes kann angezweifelt werden.

Nun sind solche Abkommen in Vergangenheit vom Staat gebrochen bzw. übergangen worden, vor allem das Mailänder Abkommen vom 30.11.2009. Unter dem Druck ausstehender Zahlungen und langwieriger Rechtsverfahren vor dem Verfassungsgericht sahen die Provinzen sich gezwungen, neu zu verhandeln. Das geltende Finanzabkommen regelt in diskutabler Weise die Finanzierung bis 2022, gewährt den Provinzen somit eine längere Atempause. Für die Zeit danach muss neu verhandelt werden.

Abgesehen von der unglaublichen Kompliziertheit dieser Abkommen (Teil des Statuts), die für den Normalbürger komplett unverständlich sind, ist der Sicherungsgrad dieses „Sicherheitspakts“ gar nicht so optimal. Auf dem Hintergrund der enormen Staatsverschuldung Italiens und der vorausgegangen Erfahrungen mit Mängeln des italienischen Rechtsstaats wäre eine bessere Absicherung angeraten. Diese wäre gegeben, wenn die Finanzbestimmungen zum Statut auch Verfassungsrang erhielten, also nur mit Verfassungsgesetz im Einvernehmen mit den betroffenen Provinzen abgeändert werden können, genau wie die übrigen Abschnittes des Statuts. Die bisher gegebene Flexibilität der Abänderbarkeit dieses Teils mit Staatsgesetz bietet eigentlich nur Vorteile für den Staat, der die Provinzen massiv unter Druck setzen kann. Art. 104, Abs.1, sollte in diesem Sinne abgeschafft werden. Eine klare und eindeutige Norm für Finanzierung der Autonomie soll echter Teil des Autonomiestatuts werden. In Bundesstaaten und fortgeschrittenen Regionalstaaten bilden die Finanzbestimmungen immer einen Kernbereich der Landes- oder Regionalverfassungen, der nur mit Verfassungsänderung abgeändert werden kann.

+1
+2
-1

Kommentar hinzufügen

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.

Sozial- und Wirtschaftsforscher, Publizist und Erwachsenenbildner