Einführung der Statutsinitiative des Landtags und der Bürger

Wer ist eigentlich berechtigt, Änderungen am Autonomiestatut einzubringen? Beim jetzt angelaufenen Konventsverfahren werden Vorschläge erarbeitet, die vom Landtag nach Gutdünken verabschiedet und an den Regionalrat weitergeleitet werden. Formal gesehen steht das Initiativrecht für Änderungen des Autonomiestatuts (Art. 103, Abs.2 Autonomiestatut) dem Parlament, der Regierung und dem Regionalrat zu. Die beiden Landtage können dem Regionalrat bloß Vorschläge dafür vorlegen, sich aber nicht direkt an den Staat wenden. Gegen die Position des Regionalrats kann der Landtag keine Initiative im Parlament einbringen. Auch einfache Bürger können keine Volksinitiative oder Volksbegehren mit einer Mindestzahl an Unterschriften zur Abänderung des Statuts einbringen. Das ist eine unnötige Begrenzung der Autonomie und Demokratie.

Dies vorausgeschickt sollte das geltende Autonomiestatut so abgeändert werden, dass mehr eigenständige Initiative der direkt interessierten Landtage (Trentino und Südtirol) und der direkt betroffenen Bürgerinnen zugelassen wird. Der Südtiroler Landtag sollte autonom Vorschläge zur Reform des Statuts vorbringen dürfen, aber auch berechtigt sein, mit qualifizierter Mehrheit jede vom Parlament einseitig getroffene Änderung abzulehnen. Die Südtiroler Bürgerschaft sollte ermächtigt werden, mit einem Minimum an Unterschriften ein Volksbegehren zur Abänderung des Statuts einbringen zu können. Darüber hätte der Landtag zu entscheiden. Dies bedeutet noch nicht, dass man etwa mit Volksabstimmung das Statut abändern könnte. Es gibt jedoch allen Bürgern die Möglichkeit, sich selbst für die Weiterentwicklung des Statuts einzusetzen, auch nach dem Konvent.

Noch ein wichtiges Element demokratischer Kontrolle von unten fehlt im heutigen Autonomiestatut. Als Staatsbürger Italiens können wir ein bestätigendes Referendum bei Verfassungsänderungen ausüben. Das wird in diesem Herbst 2016 zur Reform der Regierung Renzi geschehen. Wir können seit 2015 auch ein bestätigendes Referendum zu Satzungsänderungen der jeweiligen Heimatgemeinde verlangen. Was fehlt, ist das Referendum bei Änderungen des Autonomiestatuts, der „Satzung“ unseres Landes. Abänderungen oder Gesamtrevisionen des Autonomiestatuts, die von den politischen Organen ausgehen und vom Parlament verabschiedet werden, müssen auch einem bestätigenden Referendum durch die Wählerschaft unterworfen werden können, wenn es eine Mindestzahl von Bürgern verlangt.  Dadurch erhalten die Bürger Südtirol zumindest eine Art Abwehrrecht gegen Änderungen, die keinen Konsens in der Bevölkerung haben.

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Sozial- und Wirtschaftsforscher, Publizist und Erwachsenenbildner