Die echte Volksinitiative auch für die Regierungsformgesetze zulassen
Mehr als 10 Jahre nach dem ersten Landesgesetz zu den Landes-Volksabstimmungen (Direkte-Demokratie-Gesetz, L.G. Nr. 5 vom 18.11.2005) hat Südtirol noch immer kein funktionierendes und bürgerfreundliches Verfahren für die direkte Mitbestimmung der Bürger in der Politik. Erst einmal – am 25. Oktober 2009 – ist über fünf Volksabstimmungsvorlagen abgestimmt worden, obwohl die Regelung der direkten Demokratie schon seit 2001 laut Autonomiestatut erfolgen müsste. In Südtirol fehlt nicht nur eine gute landesgesetzliche Regelung dieses wichtigen Elements unserer Demokratie, sondern auch im Statut ist diesbezüglich der Wurm drin.
Die SVP hat sich nämlich mehrfach darauf berufen, dass laut Autonomiestatut Volks-initiativen zu den Bereichen „Wahlrecht“ und „Direkte Demokratie“ gar nicht zulässig seien, sondern strikt dem Landtag vorbehalten sind. Das Volk habe auf diese Gesetze nur die Möglichkeit des bestätigenden Referendums, das tatsächlich mit eigenem Landesgesetz gesondert geregelt ist und schon einmal (Februar 2014) angewandt worden ist. Nicht von ungefähr ist deshalb eine neue Initiativvorlage zur direkten Demokratie, eingebracht von der Initiative für mehr Demokratie, im Sommer 2011 von der zuständigen Richterkommission mit Berufung auf Art. 47, Abs. 4 des Autonomiestatuts abgelehnt worden.
Die im Art. 47, Abs.4 des Autonomiestatuts vorgesehene Zuständigkeit des Landes für die Regierungsformgesetze (Direkte Demokratie und Wahlgesetz) ist bezüglich der Regelungskompetenz in Südtirol tatsächlich unklar festgelegt. Ist ausschließlich der Landtag für diese Gesetze zuständig, während die Wählerinnen nur das bestätigende Referendum ausüben können? Können doch die Bürger eine Volksinitiative einbringen?
Die echte Volksinitiative muss im Autonomiestatut für alle Landesgesetze (also alle Landeskompetenzen) klar festgeschrieben werden. Es muss auch den Bürgern und Bürgerinnen erlaubt sein, eine Volksinitiative für diese beiden Kernbereiche einzubringen, damit die gesamte Wählerschaft über diese Vorlage und – falls der Landtag dies wünscht – eine Gegenvorlage der politischen Vertretung (Landtag) frei abstimmen kann.
Außerdem muss auch die Zulässigkeit des bestätigenden Referendums auf alle Landesgesetze und auf die wichtigsten Bereiche von Beschlüssen der Landesregierung explizit im Autonomiestatut festgehalten werden.
Diese Klärung im Autonomiestatut (Art.47) in zwei Sätzen ist für die Stärkung der demokratischen Grundrechte in Südtirol außerordentlich wichtig.
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